Inhaber: Stefanie Schelch
Firmenbuchnummer: 580759h
UID Nr. ATU78136679
Adresse: Trattenweg 16, 9551 Bodensdorf
Email: office@einfachunddigital.com
Geltung, Vertragsabschluss Allgemein
1.1 Einfach & Digital (folgend „Unternehmen“ genannt) erbringt
ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBs). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der dem Unternehmen und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird. Die AGBs sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit
Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende
Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich
bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst
bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich anderes vereinbart wird. AGBs des Kunden widerspricht das
Unternehmen ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGBs des Kunden
durch das Unternehmen bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben
und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGBs nicht schriftlich
binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde
in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen.
1.6 Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und
unverbindlich.
Abteilung IT für den Verkauf und die Lieferung von
Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von
Softwareprodukten(B2B)
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und
verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.
Leistung und Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von
Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von
Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-
(Standard-)Programmen
- Erwerb von
Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der
Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu
zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf
seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum
Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen
ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber.
Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung
gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum
des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im
Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung
eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass
die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und
Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom
Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine
barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten
ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert
wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so
obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im
Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso
hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder
nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und
Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die
von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des
Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme
und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im
banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten
zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und
Nutzung
6.1 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach
Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die
im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche
auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse
zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben
beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen
Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass
in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein,
ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
6.4 Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung
gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von
Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den
Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung,
Wartung, Änderungen
8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software,
die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern
die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Voraussetzung
für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in
einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer
Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den
Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben
wird. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle
zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler-
und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst
oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung
oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf.
8.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6)
Monaten ab Übergabe.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm
nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt
sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen
sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer
unbeschränkt.
9.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie
beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung
verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens
mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.3 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme
Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem
Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.4 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung
vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt
9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt
bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR
15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind
ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten
sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung,
auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages
und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige
Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart,
gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der
Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
Der Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der
Streitschlichtung nachfolgende
Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichenBeilegung
des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation
aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der
WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können,
werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einemallfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche
aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere
auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, könnenvereinbarungsgemäß in einem Gerichts-
oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht
werden.
Abteilung IT für den Verkauf und die Lieferung von
Softwaresupport Leistungen (B2B) Ausgabe 2018
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses
Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchführt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote
sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen
Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen
des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung
außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung
gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden
Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte
heranzuziehen.
2.2 Prinzipiell, außer es wurde anders vereinbart, sind
alle Support-Anfragen immer und ausschließlich per Email mit Angaben aller
Details und Screenshots zu richten an: office@einfachunddigital.com.
Support-Anfragen werden in der Regel innerhalb von 2 Werktagen bei
„VIP-Support“ beantwortet. Bei Support-Anfragen mit Wartungsvertrag bzw.
Support-Abo kann die Antwortzeit 5-7 Werktage betragen, außer dies wurde im
Wartungsvertrag anders festgelegt.
Und bei Support-Anfragen ohne Wartungsvertrag oder Support-Abo ist die
Antwortzeit in der Regel maximal 12 Werktage.
Falls im Wartungsvertrag explizit eine Supportklasse vereinbart wurde, und nur dann, verpflichtet
sich der Auftragsnehmer, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme
entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich
vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
Supportklasse A:
o Informationsservice: Der
Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,
Programmentwicklungen etc. informiert.
o Hotline-Service: Der
Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten
des Auftragnehmers bei fallweise
auftretenden Problemen für Beratungen im
Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur
Verfügung
stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter
Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere
vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages
liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu
machen.
o Archivierung und
Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme: Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der
von ihm entwickelten und
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie
der Dokumentation in einem
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem
Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den
Bestimmungen
des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur
Verfügung.
Supportklasse B:
o Update Service: Der
Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom
Hersteller bereitgestellten Programm-
Updates zur Verfügung. In diesen sind
Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim
Probelauf noch
beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten,
Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme
aufgrund
gesetzlicher Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen
Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits
vorhandener Funktionen, die zu
neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen
der Hardware,
fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme
werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem
Auftraggeber
gesondert angeboten.
Supportklasse C:
o Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen
Programm-Updates auf das
vertragsgegenständliche Computersystem.
o Problembehandlung vor
Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten
Leistungsumfanges
nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der
Auftragnehmer diese am Standort des
Computersystems vornehmen.
2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils
vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung
abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer
Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber
verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im
Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung),
Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos
zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte
Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in
angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der
Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel
dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers
erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
o Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders
geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung
der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
o Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit
den
jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
o Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen
und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig
programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
o Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
o Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher
Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
o Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus
dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von
Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die
Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
o Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über
die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“, diese kann gesondert
angefordert werden.
o Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder
Dritten verursachten Fehlern.
o Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch
Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder
Anwender
entstehen.
o Datenkonvertierungen,
Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4. Preise
4.1 Die genannten Preise
verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern,
Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Für Dienstleistungen,
die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch
auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt
der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.3 Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und
Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten
Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung
folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von
vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Alle Gebühren und
Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage
berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder
Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
5. Liefertermine
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb
angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der
normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
5.2 Dem Auftraggeber
steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf
Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.3 Teillieferungen und
Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1 Die vereinbarten
Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein
zahlbar.
6.2 Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
6.3 Die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung
der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen
Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig
zu stellen.
6.4 Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
7.1. Das Vertragsverhältnis,
welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen
vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit
Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens
jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche
Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann
das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte
Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber
bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt
der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten
oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung
umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen
ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die
betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt
8.2 Beruht die
Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9, ist
jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen
gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch
als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers
eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
8.3 Der Auftraggeber
wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind
vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu
melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der
Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt
6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten
Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat
Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die
Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist
ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer
haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im
Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom
Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten
Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2 Die Haftung für
mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die
mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche
Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab
Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-
und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der
Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird
sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5 Soweit und solange
Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe,
Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen
auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit
von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können,
stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10. Standort
10.1 Der Standort der vertragsgegenständlichen
Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen
Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
11. Urheberrecht und
Nutzung
11.1 Alle Urheberrechte an
den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem
Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich
das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich
zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich
eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber
ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
11.2 Die Anfertigung von
Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
11.3 Sollte für die
Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12. Loyalität
12.1 Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Auftragnehmer
verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14. Sonstiges
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt
dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahekommt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Soweit nicht anders
vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher
Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen
Auflösung des Vertrages.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen
der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.3 Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht
durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist
durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.4 Jede Verfügung über
die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG
auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.5 Der Auftragnehmer ist
berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise
Dritter zu bedienen.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende
Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG)mit dem
Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des
Justizministeriumsbeizuziehen. Sollte über die Auswahl der
WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können,
werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche
aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n)RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
Abteilung Betreiberdienstleistungen in der
Informationstechnologie (B2B)
1. Allgemeines
1.1 Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber
(AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard-
und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden
Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG
erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf
die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie
vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im
jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird,
erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten
laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung
und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2 Grundlage, der für die Leistungserbringung von AN
eingesetzten Einrichtungen und Technologie, ist der qualitative und
quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur
Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen
des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie
erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot
unterbreiten.
2.3 Der AN ist
berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen
nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils
vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG
nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen
vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen
Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die
durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht
vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen
grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
2.5 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter
vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem
Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist
nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6 Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine
barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“
nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom
Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht
vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der
Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen,
die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der
AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung
des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN
enthalten sind.
3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht
werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN
erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich,
Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie
Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung)
unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom
jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware
verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter
anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu
tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B.
Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist
nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu
erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich
an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf
eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten
Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung
und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung,
der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der
Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in
den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen
der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und
kommerziellen Auswirkungen.
3.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom
AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine
Netzanbindung sorgen.
3.5 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der
Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu
behandeln.
3.6 Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und
Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung
jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten
so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen
nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den
AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den
erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist
dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter
seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an
der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8 Erfüllt der AG
seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem
vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die
von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der
AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu
den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9 Der AG sorgt
dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN
eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden
Schaden.
3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen
Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1 Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern
getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber
eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Change Requests
5.1 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des
Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss
jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den
Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change
Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change
Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner
bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen
Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu
den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen
Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet,
mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist
seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach
seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige
Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder
Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß
Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung
ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz
möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf
Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen
und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel
sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den
durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der
Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für
allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die
Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924
ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für
allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten
vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen
des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN
das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1 Der AN ist
verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangene Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen
Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen: Die obgenannten Pönalen
pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die
Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten pönalwirksame
Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur
Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm
nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt
sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.2 Die Haftung für mittelbare Schäden– wie
beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung
verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter–wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
8.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab
Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme
Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
8.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung
vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt
8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt
bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR
15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind
ausgeschlossen.
9. Vergütung
9.1 Die vom AG zu
bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2 Reisezeiten von
Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des
vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich
entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die
Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem
Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen
Vorlage der Belege(Kopien).
9.3 Der AN ist jederzeit berechtigt, die
Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von
sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden
einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen
vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als
erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen
Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und
alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der
Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche
Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle
bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig
zu stellen.
9.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem
Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem AG nicht zu.
9.7 Alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren
oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in
Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer
Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik,
Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung,
Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen
nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht
fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung
dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen
werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der
Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare,
nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu,
die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
11.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk
ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von
Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz
erforderlich.
11.3 Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter
gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen
des Herstellers dieser Softwareprodukte.
11.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird,
werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die
Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5 Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen,
insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt
noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide
Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von
jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens
aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus
wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere
Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen
Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet
oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen
Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als
sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus
wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der
Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung
der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet
werden kann.
12.4 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche
ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.5 Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG
zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der
Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
13. Datenschutz /
Geheimhaltung
13.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten
die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des
Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im
Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen treffen.Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und
die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag
beigelegt.
14. Geheimhaltung
14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm
vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur
Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem
Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,
oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung
mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig
entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder
richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten
nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden
Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige
und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder
veranlassen können.
15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis
zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der
Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte
abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den
AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass
der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das
Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der
Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags
ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Klausel am nächsten kommt.
15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags
bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt,
den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich
verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als
vereinbart. Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit
dem Kunden nochmals explizit zu vereinbaren.
Der Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der
Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem
Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums
beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich
kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab
Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einemallfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche
aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere
auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß
in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“
geltend gemacht werden.
Abteilung
Bürodienstleistung
1. Gegenstand
Einfach
& Digital e.U. erbringt Leistungen in den Bereichen Bürodienstleistung und
vorbereitende Buchhaltung B2B.
2. Leistungen
2.1 Jeder Interessent hat Anspruch auf ein kostenloses Erstgespräch.
Ein schriftliches Angebot, personalisiert und zugeschnitten
auf seine individuellen Bedürfnisse kann kostenpflichtig sein. Änderungen oder zusätzliche Leistungen
müssen schriftlich festgehalten werden und bringen eine Erhöhung des Preises
mit sich.
2.2 Kündigungsfristen sind im Angebot festgehalten.
2.3 Die Leistungen umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf:
- Sekretariatsarbeiten
- Recherchearbeiten
- Sortierung von Unterlagen
- Ordnerstruktur schaffen (digital und analog) ·
- Dokumente digitalisieren (Cloudsysteme, scannen, etc.)
- Adressbuch von Kunden und Mitarbeitern führen und
Stammdaten verwalten
- Rechnungen und Angebote schreiben
- Mitarbeiterdokumente betreuen und erstellen
- eAms Konto betreuen
- E-Mail-Korrespondenz
- Reiseorganisation und – buchung
- Terminkoordination ·
- Versand von Werbematerial, Kundenbriefen, etc. (digital
und analog)
- Verfassen von Dokumenten, Unterlagen und Vorlagen für Ihr
Unternehmen
- Vorbereitung von Meetings und Seminaren
- Ein- und Ausgangsrechnungen verwalten und scannen
- Vorbereitende Buchhaltung (Aufbereitung für den
Steuerberater) nach Anfrage
- Bereitstellung
von notwendiger Software (Lizenzen, Office Programme, etc.)
- Auf Anfrage: Bereitstellung
von notwendiger Hardware (Drucker, Diensthandys, Computer, etc.)
- Auf Anfrage: Bereitstellung
von Büroeinrichtung und -zubehör
2.4 Nutzung von Büroflächen, Hardware und Software
Der
Nutzer verpflichtet sich zu einem sorgfältigen, der Erhaltung der vorstehend
benannten Sachen dienlichen Umgang mit den überlassenen Sachen und Räumen sowie
der mit dem Büroservice und Dritten gemeinsam genutzten Räume, Möbel,
Gerätschaften, Telekommunikationseinrichtungen, Netzwerke und EDV. Bei
Beendigung der vertraglich vereinbarten Nutzung der dem Kunden gegen Entgelt
auf Zeit überlassenen Büroräume, gibt der Kunde die Büroräume, die komplette
Einrichtung sowie die Telekommunikationseinrichtungen unversehrt, voll
gebrauchsfähig und vollständig an den Vertragspartner zurück. Für
sämtliche Schäden an den zur Nutzung überlassenen Räumen,
Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften und/oder
Telekommunikationseinrichtungen, Netzwerk und EDV, die aus fahrlässiger, grob
fahrlässiger und/oder absichtlich schädlicher Nutzung bzw. Behandlung durch den
Kunden und/oder seine Besucher oder Mitbenutzer entstehen, haftet der Kunde in
voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes (gleiche, gleichwertige Sache,
Neupreis, Neugeräte, -möbel) dem Vertragspartner gegenüber. Gleiches gilt für
alle durch den Kunden (Nutzer/Mieter), seine Besucher bzw. Mitbenutzer
verursachten Schäden an gemeinsam mit dem Büroservice und Dritten genutzten
Räume, Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften, Telekommunikationseinrichtungen,
Netzwerke und EDV.
3. Gebühren
3.1 Es gilt der aktuelle Stundensatz, der auf der Webseite www.einfachunddigital.com bekannt
gegeben wird, wenn dieser vereinbart wurde. Wenn ein individueller Preis
mittels eines Angebots vereinbart wurde, ist dieser gültig.
3.2 Preiserhöhungen werden dem Kunden schriftlich per E-Mail
mitgeteilt. Die Preiserhöhung gilt damit als zugestellt und gültig und ersetzt
den Preis im aktuellen Angebot. Bei einer Erhöhung um mehr als 20% innerhalb
von 12 Monaten hat er das Recht die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Einfach
& Digital e.U. innerhalb von 14 Tagen zu kündigen.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnungen werden per E-Mail oder, auf besonderen
Kundenwunsch, auch am Postweg zugeschickt und werden vom Auftraggeber
unverzüglich nach Erhalt beglichen.
4.2 Die Miete für die Büroflächen, Hardware, Software und
Büroausstattung wird immer am 1. des Monats fällig. Darüber hinaus gelten die
in den einzelnen Angeboten dargelegten und per Unterschrift des Auftraggebers
anerkannten Vereinbarungen über Art und Weise der Zahlung von Grundpreisen bzw.
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen. Zahlungen gelten erst dann als
geleistet, wenn wir verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen können.
5. Kündigungsfristen
Der
Auftrag ist fest über die vereinbarte Auftragszeit abgeschlossen. Der Auftrag
kann von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 5 Werktagen zum Monatsende
schriftlich gekündigt werden. Nach Beendigung des Dienstleistungsauftrages ist
der Auftragnehmer nicht mehr verpflichtet Nachrichten und Informationen, welche
für den Auftraggeber eingehen, an diesen weiterzuleiten. Außerordentliches
Kündigungsrecht besteht für den Auftraggeber, falls sich die Preise für
Leistungen um mehr als 20% innerhalb von 12 Monaten erhöht haben.
6. Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien
erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das
Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben
Umfang.
6.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und
den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder
Unmöglichkeit.
7. Datenschutz und
Urheberrechte
7.1 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Erlaubnis, sich im
Namen des Auftraggebers und mit dessen Namen zu melden. Insoweit verzichtet der
Auftraggeber auf entsprechende Namens- und Urheberrechte. Der Auftragnehmer
handelt für den Auftraggeber nicht als Vertreter, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfe.
7.2 Der Auftraggeber erteilt dem Vertragspartner eine Genehmigung, im
Rahmen des Büroservice erfasste und bearbeitete Daten an Dritte nach Maßgabe
und Wunsch des Auftraggebers weiterzugeben. Die datenschutzrechtlichen
Vorschriften sind entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt bis zum
schriftlichen Widerruf.
7.3 Während der Auftragslaufzeit trägt der Auftraggeber die
Verantwortung für die Aktualität seiner Daten und Einstellungen.
8. Besondere Pflichten des
Kunden
8.1 Einfach & Digital e.U. ist für die Art und Weise sowie für den
Inhalt der im Namen und Auftrag des Kunden zu erbringenden Leistungen nicht
verantwortlich. Dies gilt besonders für den Inhalt der Briefe, Fernschreiben,
Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die vom Unternehmen Einfach &
Digital e.U. im Auftrag des Kunden bearbeitet werden oder die das Einfach &
Digital e.U. aufgrund des Vertrages mit dem Kunden fertigt, weiterleitet oder
unternimmt.
8.2 Auf Verlangen von Einfach & Digital e.U: hat der Kunde alle Nachrichten, die
weitergeleitet werden sollen, sowie sonstige Mitteilungen schriftlich
abzufassen bzw. schriftlich zu bestätigen.
8.3 Geschäftsräume, Adressen oder Telefon- und
Telekommunikationseinrichtungen dürfen nicht genutzt werden zur Übermittlung
oder Weiterleitung illegaler oder anstößiger Inhalte sowie zu anderen den
Vertragspartner schädigenden Zwecken.
9. Sonstige Vereinbarungen
9.1 Falls ein Telefonservice vereinbart wurde (im Ausnahmefall) gilt
folgende Regelung: Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber eine Telefonnummer
zu, auf die der Auftraggeber seine Anrufe ständig oder bei Bedarf weiterleiten
kann. Die Änderung der zugewiesenen Telefonnummer aus technischen oder
betrieblichen Gründen bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber darf die Ihm
zugewiesene Telefonnummer nach außen nicht veröffentlichen, sondern nur zur
Weiterleitung verwenden.
9.2 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, sich gegenseitig keine
Mitarbeiter abzuwerben.
9.3 Bei einer Änderung der Rechtsform oder der
Beteiligungsverhältnisse des Auftragnehmers bleibt der Dienstleistungsauftrag
weiterhin, ohne Abschluss eines neuen Dienstleistungsauftrages, gültig.
Änderungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Leistungen oder
Preisen, werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Widerspricht der
Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Änderungen, so
gelten diese als akzeptiert.
9.4 Der Auftraggeber kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
der Webseite des Unternehmen Einfach & Digital e,U. nachlesen. Diese sind
Teil jedes Auftrags und jeder Vereinbarung und werden vom Auftraggeber voll
inhaltlich anerkannt.
10. Gültigkeit der AGB
10.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen allein
gelten für jeden Kundenauftrag und jede Dienstleitung. Es wird einvernehmlich
festgehalten, dass nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
zur Anwendung kommen. Sollte der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
haben und diese den vorliegenden widersprechen, so gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
10.2. Die AGB sind gültig, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird.
10.3. Regelungen, die von AGB abweichenden oder
ergänzende Vereinbarungen, vor allem allgemeine Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nur dann Bestandteil des
Auftrags, wenn dies vom Unternehmen e.U. ausdrücklich und in schriftlicher
Form, bestätigt wurde.
11 Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
11.2.Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese
Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die
Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart
hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder
das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.
11.3. Gerichtsstand ist das Landesgericht Klagenfurt.